Einmal Teilzeit und zurück – jetzt möglich!

Seit dem 1.1.2019 gibt es das Recht des Arbeitnehmers für einen befristeten Zeitraum in Teilzeit zu gehen und danach in Vollzeit zurückzukehren. Früher galt der Grundsatz „einmal Teilzeit, immer Teilzeit“, d.h. eine Rückkehr auf z.B. 40 Stunden war nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich; seit 2019 hingegen kann der Arbeitnehmer selbstständig erklären, er werde nun für z.B. 2 Jahre in Teilzeit arbeiten und danach in Vollzeit zurückkehren.

Möglich sind nun z.B. folgende Konstellationen:

  • 1 Jahr Teilzeit (z.B. 20h/Woche), 2 Jahre Vollzeit (40h/Woche), 3 Jahre Teilzeit (z.B. 5h/Woche), anschließend in Vollzeit zurück.
  • 2 Jahre Teilzeit (z.B. Freitag frei), 1 Jahr Vollzeit (Mo-Fr), 4 Jahre Teilzeit (Montag und Freitag frei), anschließend in Vollzeit zurück.

Welche Voraussetzungen hat der Anspruch auf „befristete Teilzeit“?

  1. Der Antragssteller muss seit 6 Monaten Arbeitnehmer sein (z.B. nicht Azubi)
  2. Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 45 Arbeitnehmer
  3. Anspruch der Verringerung auf Teilzeit für mindestens 1 und maximal 5 Jahre
  4. Antrag des Arbeitnehmers in Textform (z.B. Email) und spätestens 3 Monate vor Beginn der befristeten Teilzeit
  5. Nach dem Ende der befristeten Teilzeit muss für mindestens 1 Jahr wieder in der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit (z.B. Vollzeit) gearbeitet werden.

Wenn Sie als Arbeitnehmer Fragen zur ordnungsgemäßen Antragsstellung haben oder als Arbeitgeber wissen wollen, ob und wie Sie diesen Anspruch ablehnen können, dann kontaktieren Sie uns ganz einfach online!

Welche anderen Teilzeitmodelle gibt es neben und zusätzlich zur „befristeten Teilzeit“?

  • Unbefristete Teilzeit. Z.B. Reduzierung der Arbeitszeit von 20h/Woche auf Dauer.
  • Elternteilzeit. D.h. Teilzeitarbeit während Elternzeit.
  • Familienpflegeteilzeit & Pflegeteilzeit: D.h. Teilzeitarbeit für max. 24 Monate, um einen erkrankten nahen Angehörigen zu pflegen.
  • Teilzeit für schwerbehinderte Menschen. D.h. Teilzeit, wenn eine kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
  • Ggf. bestehende betrieblich oder tariflich vereinbarte (befristete) Teilzeitmodelle.

Für Einzelheiten hierzu kontaktieren Sie uns einfach online!

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Themen: Teilzeit
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Dominic Hauenstein

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Dominic Hauenstein
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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