Fasching im Betrieb – die wichtigsten Fragen aus arbeitsrechtlicher Sicht!

Anlässlich der anstehenden Faschingstage erfahren Sie hier das Wichtigste in Kürze rund um das Thema „Fasching im Betrieb“:

Sind (wilde) Faschingsparties im Betrieb zulässig?

Es gelten grundsätzlich die üblichen Anstandsregelungen; auch und gerade an den Faschingstagen. Wenn Ihr Arbeitgeber dies etwas „lockerer“ sieht, umso besser. Sie brauchen aber seine Einwilligung.

Ein Glas Sekt ist erlaubt!?

Nein! Es sind auch während der sog. „tollen Tage“ die betrieblichen Regelungen zum Alkoholkonsum zu beachten. Im Grundsatz ist daher jeglicher Alkoholgenuss untersagt. Mit Einwilligung des Arbeitgebers darf selbstverständlich ein Glas Sekt, oder auch mehr, getrunken werden.

Darf ich den Faschingszug vom Büro aus beobachten?

Nein, auch hier gilt der Grundsatz, dass das Verlassen des Arbeitsplatzes bzw. die Niederlegung der Arbeitstätigkeit der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Etwas anderes kann für Arbeitnehmer in Gleitzeit außerhalb / ohne Kernarbeitszeit gelten. Doch auch diese sollten sich mit ihrem Vorgesetzten hinsichtlich ihrer Abwesenheit abstimmen.

Im Löwenkostüm zum Kunden?

Auch hier gilt an Fasching das gleiche wie den Rest des Jahres: der Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern eine „branchenübliche“ Arbeitskleidung verlangen. Auch und gerade an Fasching! D.h. eine Kostümierung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erlaubt. Eine solche Erlaubnis wird der Arbeitgeber in aller Regel auch nur gegenüber denjenigen Arbeitnehmern aussprechen, die keinen unmittelbaren Kundenkontakt haben.

Ist Faschingsdienstag frei?

Nein, der Faschingsdienstag ist – ebenfalls wie sämtliche andere Faschingstage – in Bayern kein offizieller Feiertag! D.h. es besteht grundsätzlich eine ganz normale Arbeitsverpflichtung. Dennoch gewähren viele Arbeitgeber gerade am Faschingsdienstag einen halben Tag „frei“ und schließen den Betrieb etwa um 12.00 Uhr. Eine Anrechnung von einem „halben Urlaubstag“, wie von so manchem Arbeitgeber praktiziert, ist hingegen nicht möglich. Denn es gilt das „Ganztagsprinzip“ im deutschen Urlaubsrecht, d.h., dass nur ganze Tage Urlaub genommen werden können. Verlangt der Arbeitgeber daher, dass für den Faschingsdienstag Urlaub in Anspruch genommen werden soll, dann muss der Arbeitnehmer zwingend den ganzen Tag zu Hause bleiben dürfen.

Zusammengefasst gilt daher das Arbeitsrecht uneingeschränkt auch während der sog. „tollen Tage“.

Wir wünschen Ihnen dennoch viel Spaß beim Fasching im oder außerhalb des Betriebes!

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Themen: Betriebsfeier
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