Aufhebungsvertrag & Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – was Sie unbedingt wissen sollten ⚖️

Ein Aufhebungsvertrag wirkt auf den ersten Blick oft wie eine schnelle Lösung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Man geht einvernehmlich auseinander, erhält eventuell eine Abfindung und kann direkt neu starten.

Doch Vorsicht: Ein Aufhebungsvertrag führt häufig zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (ALG I). Diese Sperrzeit kann finanzielle Nachteile mit sich bringen, wenn sie nicht richtig berücksichtigt wird.

Grundsatz: Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag droht sehr oft!

Die Agentur für Arbeit sieht einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag meist als freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes. Damit gilt:

  • ALG I-Sperrzeit von 12 Wochen ist die Regel.
  • In dieser Zeit erhalten Arbeitnehmer*innen kein Arbeitslosengeld.
  • Zusätzlich verkürzt sich die Gesamtdauer des ALG I-Anspruchs.

👉 Fazit: Wer unüberlegt unterschreibt, riskiert erhebliche Einbußen.

Ausnahmen: Wann ein Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit auslöst

Es gibt aber Konstellationen, in denen Sie eine Sperrzeit beim ALG I vermeiden können:

  1. Kündigungsfrist wird eingehalten
    • Der Aufhebungsvertrag darf nicht zu einem früheren Ende führen, als es die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist vorsieht.
  2. Wichtiger Grund liegt vor
    • Betriebsbedingte Kündigung stand ohnehin bevor (z. B. Stellenabbau, Standortschließung).
    • Personenbedingte Gründe wie z. B. gesundheitliche Einschränkungen.
    • Vorsicht: Hohe Abfindungen (über 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr) werden von der Arbeitsagentur besonders geprüft.
  3. Kein besonderer Kündigungsschutz
    • Personen mit Sonderkündigungsschutz (z. B. Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte) sollten keinen Aufhebungsvertrag ohne Beratung unterschreiben – sonst ist eine Sperrzeit fast unvermeidlich.

Praxistipps: So umgehen Sie die Sperrzeit 💡

  • Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag eine unwiderrufliche Freistellung von mindestens 3 Monaten. Das verbessert Ihre Chancen, eine Sperrzeit zu vermeiden.
  • Prüfen Sie, ob ein Abwicklungsvertrag statt eines Aufhebungsvertrags sinnvoller ist.
  • Oft ist der Weg über eine Kündigungsschutzklage mit anschließendem gerichtlichen Vergleich die bessere Wahl.

Gerichtlicher Vergleich statt Aufhebungsvertrag

Eine sichere Alternative ist der gerichtliche Vergleich:

  • Arbeitgeber kündigt, Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage.
  • Das Arbeitsgericht vermittelt eine Einigung, meist verbunden mit einer Abfindung.
  • Vorteil: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt nicht freiwillig – deshalb verhängt die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit.

👉 Für viele Arbeitnehmer*innen ist der gerichtliche Vergleich die rechtlich und finanziell bessere Lösung als ein vorschnell unterschriebener Aufhebungsvertrag.

Fazit

Ein Aufhebungsvertrag kann sinnvoll sein – aber er ist mit erheblichen Risiken für das Arbeitslosengeld verbunden. Ob Sperrzeit, Abfindung oder Kündigungsfrist: Jeder Fall muss individuell geprüft werden.

👉 Unterschreiben Sie niemals vorschnell einen Aufhebungsvertrag.👉 Holen Sie sich vorab Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.👉 Prüfen Sie Alternativen wie den gerichtlichen Vergleich.

📞 Mein Tipp: Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen haben, kontaktieren Sie mich. Ich prüfe Ihre Situation, verhandle faire Bedingungen und helfe Ihnen, eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu umgehen.

FAQ: Aufhebungsvertrag, Abfindung & Sperrzeit beim ALG I

Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld beträgt in der Regel 12 Wochen. Sie bekommen in dieser Zeit kein ALG I, und Ihr Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt sich.

Nein. Eine Abfindung schützt nicht vor einer Sperrzeit. Im Gegenteil: Eine hohe Abfindung kann dazu führen, dass die Agentur für Arbeit besonders streng prüft.

Ja – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Kündigungsfrist einhalten, betriebs- oder personenbedingte Gründe nachweisen und keine freiwillige Lösung ohne Not unterschreiben. Eine weitere Möglichkeit ist ein gerichtlicher Vergleich nach einer Kündigungsschutzklage.

Ein gerichtlicher Vergleich ist in vielen Fällen besser: Er vermeidet in der Regel die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und bietet dennoch die Möglichkeit, eine Abfindung zu verhandeln.

  • Beim Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich.
  • Beim Abwicklungsvertrag hat der Arbeitgeber bereits gekündigt, und es werden nur noch Details wie Abfindung oder Freistellung geregelt. Sozialrechtlich ist dies oft günstiger.

Nein! Unterschreiben Sie niemals ungeprüft. Holen Sie sich vorab eine Beratung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, um Sperrzeiten beim ALG I zu vermeiden und eine faire Abfindung auszuhandeln.

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Themen: Arbeitslosengeld, Aufhebungsvertrag, Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
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Dominic Hauenstein

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Dominic Hauenstein
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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