Ohne Arbeit kein Urlaub – das sieht nun sogar das BAG so!

Die Bereitschaft zur Gewährung von „Sabbaticals“ und Altersteilzeitmodellen dürfte damit für Arbeitgeber gestiegen sein.

Denn bisher galt, dass auch während Freistellungsphasen, in welchen der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, Urlaubsansprüche entstehen. Dies hatte das BAG z.B. noch im Jahr 2014 ausdrücklich entschieden (BAG vom 6.5.2014 – 9 AZR 678 / 12). Damit bestanden erhebliche Vorbehalte für Arbeitgeber ihren Mitarbeitern längere Freistellungsphasen, z.B. für ein „Sabbatical“, zu gewähren.

Damit ist nun Schluss! Denn das BAG hat in seinem Urteil vom 19.3.2019 (BAG vom 19.3.2019 – 9 AZR 315/17) entschieden, dass bei Freistellungsphasen wie einem „Sabbatical“ keine gesetzlichen Urlaubsansprüche entstehen. Denn die Hauptleistungspflichten seien während der Freistellungsphasen suspendiert und dies sei auch beim gesetzlichen (20 Tage in 5-Tage-Woche) Urlaub zu berücksichtigen. Für den oftmals von Arbeitgebern gewährten zusätzlichen, freiwilligen Urlaub (in der Regel weitere 10 Tage in 5-Tage-Woche) bedeutet dies, dass während Freistellungsphasen ebenfalls kein Urlaub anfällt, es sei denn es ist im Arbeitsvertrag / Betriebsvereinbarung / Tarifvertrag ausdrücklich etwas anderes geregelt.

Nach neuester Entscheidung des BAG vom 24.9.2019 (BAG vom 24.9.2019 – 9 AZR 481/18) betrifft dies nun – konsequent – auch Freistellungsphasen bei Altersteilzeit im Blockmodell. Während der Freistellungsphase im Blockmodell fallen damit ebenfalls keine Urlaubsansprüche mehr an. Wechselt der Arbeitnehmer mitten im Kalenderjahr von der Arbeits- in die Freistellungsphase, müsse der Urlaubsanspruch je nach Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden, so das BAG.

Die aktuelle Pressemitteilung des BAG finden Sie hier: https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019&nr=23230&pos=0&anz=30&titel=Altersteilzeit_im_Blockmodell_-_Urlaub_f%FCr_die_Freistellungsphase

Mit diesen zwei Rechtsprechungen ist das BAG zurückgekehrt zum seit jeher existierendem Verständnis von Urlaub in der Praxis. Ohne Arbeit, kein Urlaub. Damit dürften auch die Vorbehalte von Arbeitgebern sinken ihren Mitarbeitern „Sabbaticals“ oder Altersteilzeiten zu gewähren.

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Themen: Urlaub
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