Die ersten Impfungen gegen das SARS-CoV-2-Virus werden in Deutschland vorgenommen. Bald werden auch Personen sich impfen lassen können, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dann stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer verpflichten kann eine Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus vorzunehmen.
Rechtsanwalt Dominic Hauenstein, info@arbeitsrechtonline24.de, Tel. 0176 / 64 25 74 73
Denn für Arbeitgeber ist es von großem Interesse das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten. Hierfür würden Impfungen sicher weiterhelfen.
Kann der Arbeitgeber daher vom Arbeitnehmer verlangen, dass sich dieser gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen lässt?
1. Besteht eine gesetzliche Impfpflicht?
Die handelnden Politiker haben mehrfach und stets erklärt, dass es keine gesetzliche Impflicht geben soll gegen das Corona-Virus. Der Arbeitgeber kann sich daher nicht auf eine gesetzliche Verpflichtung berufen.
2. Besteht eine arbeitsvertragliche Pflicht zum Impfen?
a) Vom Direktionsrecht, d.h. der einseitigen Anordnung durch den Arbeitgeber, ist eine Impflicht nicht mehr gedeckt. Eine Impfpflicht, die tief in die körperliche Unversehrtheit eingreift, geht weit über das hinaus, was normalerweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber einseitig (Art, Ort, Zeit der Arbeitsleistung) angeordnet werden kann.
b) Auch eine vertragliche Verpflichtung, etwa in einem Arbeitsvertrag mit neu einzustellenden Mitarbeitern, dürfte unzulässig sein wegen unangemessener Benachteiligung gem. §§ 305 ff BGB.
c) Auch aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitnehmers folgt keine Impfpflicht. Diese steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und greift sehr tief in das Persönlichkeitsrecht eines einzelnen Arbeitnehmers ein.
d) Auch sollte der Arbeitgeber es vermeiden Druck auf die Belegschaft aufzubauen. Eine erzwungene Impfpflicht stellt nicht nur eine strafbare Körperverletzung dar. Sondern die in Aussichtstellung von arbeitsrechtlichen Sanktionen (Abmahnung, Kündigung etc.) oder anderen Nachteilen können den Straftatbestand der Nötigung erfüllen. Der Arbeitgeber sollte hier also sehr vorsichtig sein und bestenfalls eine Impfempfehlung aussprechen.
3. Sind Ausnahmefälle denkbar?
Bei Beschäftigten in Krankenhäusern, die auf SARS-CoV-2-Stationen tätig sind oder Arbeitnehmern in Pflegeeinrichtungen, die unmittelbaren Kontakt zu den Bewohnern haben, könnte eine erfolgte Impfung unmittelbare Voraussetzung für die Weiterbeschäftigung sein. Jedoch auch hier müsste in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Impfung ein angemessenes und zumutbares Mittel ist.
4. Fazit – keine Impfpflicht im Arbeitsverhältnis
Der Arbeitgeber kann von Arbeitnehmer nicht verlangen sich impfen zu lassen. Er sollte es auch vermeiden erhöhten Druck auf die Belegschaft auszuüben, da dies den Straftatbestand der Nötigung erfüllen kann. Es bleibt allein eine höchstpersönliche Entscheidung jedes einzelnen Arbeitnehmers, ob er sich impfen lassen möchte.
Bei weiteren Fragen hierzu kontaktieren Sie uns online!
Vorteile unserer Beauftragung:
Kostenlose Ersteinschätzung.
Wenn Sie uns beauftragen erhalten Sie ein Festpreisangebot.
Als Online-Kanzlei müssen Sie nicht im Wartezimmer Platz nehmen.
Wir agieren schnell & online und beraten Sie telefonisch, per Email, via Chat oder auf unseren sozialen Netzwerken.
Wir legen den Fokus auf eine lösungsorientierte Beratung. Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte sollen sich auf Dauer in die Augen schauen können.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten wir auf arbeitsrechtlich höchstem Niveau. Wir machen nichts anderes!
So kontaktieren Sie uns:
arbeitsrechtonline24.de – Die Online-Kanzlei in München
Rechtsanwalt Dominic Hauenstein
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Metzstraße 40
81667 München, Haidhausen
Tel.: 0176 / 64 25 74 73
Comentarios