Aufgrund der für Arbeitgeber sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage während der Corona-Krise, denken viele über Kündigungen in dieser Zeit nach. Sicherlich haben bereits erste Arbeitgeber reagiert und ihre Mitarbeiter von jetzt auf gleich vor die Türe gesetzt.
Doch auch Entlassungen in Zeiten von Corona messen sich an den „normalen“ Grundsätzen, die für Kündigungen stets gelten.
Dies bedeutet u.a. folgendes:
Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer muss sich die Kündigung an den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes messen lassen. D.h. es muss ein personenbedingter, verhaltensbedingter oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen. Der Arbeitgeber hat eine Vielzahl von Voraussetzungen hierbei zu erfüllen, so dass eine Kündigung diesbezüglich herausfordernd ist.
Beschäftigt der Arbeitgeber maximal 10 Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis unter deutlich vereinfachten Voraussetzungen gekündigt werden. Aber auch in diesen Fällen darf eine Kündigung u.a. nicht missbräuchlich oder diskriminierend sein.
Ferner gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für Arbeitsverhältnisse in den ersten 6 Monaten ihres Bestehens. Doch auch hier können Fehler gemacht werden durch den Arbeitgeber.
Auch können fristlose Kündigungen unverhältnismäßig sein, wenn es dem Arbeitgeber aus finanziellen Gründen zumutbar ist den Mitarbeiter zumindest bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen oder zumindest zu bezahlen. Auch kann hier die vorrangige Beantragung von Kurzarbeitergeld eine Rolle spielen.
Auch in Zeiten von Corona gilt der besondere Kündigungsschutz für spezielle Personengruppen. Zum Beispiel für schwerbehinderte Personen, diesen gleichgestellte Personen, Arbeitnehmern in Elternzeit oder in Mutterschutz.
Und letztlich müssen natürlich auch in der Corona-Krise die Formalien für wirksame Kündigungen eingehalten werden. Hierzu gehört z.B. die Unterzeichnung der Kündigung durch eine kündigungsberechtigte Person, die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats, und ggf. auch die vorherige Zustimmung des Inklusionsamtes oder anderer Behörden.
Insofern gilt für Kündigungen, die aus Anlass der Corona-Krise ausgesprochen werden, nichts anderes als sonst. Insbesondere muss jeder Arbeitnehmer bedenken, dass er innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einlegt. Ansonsten gilt die Kündigung als wirksam.
Es empfiehlt sich daher dringend auf einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zuzugehen!
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