Das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 19.2.2019 - 9 AZR 541/15) hat sich dem EuGH angeschlossen: der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auffordern Urlaub zu nehmen!
Und zwar muss der Arbeitgeber
von sich aus „aktiv“ auf den Arbeitnehmer zugehen und
dies „rechtzeitig“, d.h. in der Regel vor dem Jahresende, tun.
Außerdem muss der Arbeitgeber auch darüber informieren, dass und bis wann nichtgenommener Urlaub verfällt.
Dies birgt eine Reihe von Schwierigkeiten für den Arbeitgeber! Umso notwendiger ist es daher für Arbeitgeber sich fortan zu diesem Thema rechtlich beraten zu lassen.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass Sie fortan, ggf. auch noch Jahre rückwirkend, nicht genommene Urlaubstage in Anspruch nehmen können. Hier können schnell mal weitere 30, 40 Tage Urlaub zusätzlich hinzukommen.
Wichtig zu wissen ist jedoch auch, dass diese neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des EuGh nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gilt. Dies sind bei Arbeitnehmern mit einer 5-Tage-Woche 20 Tage gesetzlicher Urlaub. Hinsichtlich der oftmals zusätzlich gewährten Urlaubstage (z.B. bei 27 oder 30 Tagen Urlaubsanspruch = 7 bzw. 10 Tage zusätzlicher nicht-gesetzlicher Urlaub) muss der Arbeitgeber also nicht gesondert zur Urlaubsnahme auffordern und nicht über deren Verfall gesondert informieren. Auch das birgt eine weitere Schwierigkeit für den Arbeitgeber!
Bei Fragen hierzu kontaktieren Sie uns einfach online!
Für weitergehende Informationen zum Urlaubsrecht finden Sie nachfolgend ein paar nützliche Informationen:
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