Schweigepflicht und Vertrauensschutz in der Jugendarbeit

In der Jugendarbeit spielt das Vertrauensverhältnis von Kindern & Jugendlichen zu pädagogischen Fachkräften eine besondere Rolle. BetreuerInnen erhalten mitunter Informationen, die aus der Sicht der jungen Menschen nicht für weitere Personen bestimmt sind.

Manchmal ist es jedoch wichtig Informationen weitergeben zu können, um sich im Team über ein Kind oder Jugendlichen auszutauschen. Außerdem kann es in manchen Fällen sogar zwingend notwendig sein das anvertraute Geheimnis gegenüber Dritten zu offenbaren.

In den folgenden Fällen tritt der Vertrauensschutz zurück und das anvertraute Geheimnis kann offenbart werden:

Das anvertraute Geheimnis kann also offenbart werden:

  • Bei Anonymisierung der Person
  • Bei Einwilligung / Schweigepflichtentbindung. Dies setzt Einwilligungsfähigkeit des Kindes / Jugendlichen voraus. Diese sollte dokumentiert werden.
  • Bei rechtfertigendem Notstand. Hierfür bedarf es einer gegenwärtigen Gefahr für Leib & Leben.
  • Bei Anzeigepflicht einer geplanten Straftat nach § 138 StGB (Mord, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung etc.).
  • Bei Auskunftspflicht. Eltern haben gegenüber öffentlichen Trägern (Schulen, Jugendämter) ein Informationsrecht. Dieses tritt nur ausnahmsweise in einer Not-/Konfliktlage für das Kind zurück.
  • Bei Zeugenaussagen vor Gericht. Gegenfalls besteht jedoch ein persönliches oder sachliches Zeugnisverweigerungsrecht.

Herr Rechtsanwalt Dominic Hauenstein ist langjähriger ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Jugendarbeit gewesen. Er kennt daher das Thema der Jugendarbeit in der Praxis. Als Rechtsanwalt hält er regelmäßig Schulungen und Fortbildungen zum Thema Datenschutz und Vertrauensschutz in der Jugendarbeit.

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  • Rechtsanwalt Dominic Hauenstein
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