Aufhebungsvertrag und Abfindung – wichtiges Wissen kurz erklärt!

Besteht überhaupt ein Anspruch auf Abfindung?

Im deutschen Arbeitsrecht besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung – weder nach nationalem Recht noch nach EU-Recht.

Eine Ausnahme bildet § 1a KSchG: bei betriebsbedingter Kündigung kann ein Anspruch auf Abfindung entstehen, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hinweist und der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt .

Weitere Ansprüche können sich aus Tarifverträgen, Sozialplänen oder individuellen Vereinbarungen ergeben.

Für eine ausführliche Darstellung verweisen wir auf unser Video „Habe ich Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung und Aufhebungsvertrag?“ sowie den dazugehörigen Blogbeitrag: https://www.arbeitsrechtonline24.de/post/abfindung-bei-kündigung-anspruch-höhe-verhandlung

Abfindungshöhe – Klarheit schaffen!

Wird eine Abfindung im Rahmen eines Vergleichs oder Aufhebungsvertrags vereinbart, sollten die Parteien die Höhe der Abfindung eindeutig festlegen – sowohl als Zahl als auch ausgeschrieben in Worten.

Dies verhindert spätere Streitigkeiten und erleichtert die Durchsetzung des Anspruchs. Die Höhe ist grundsätzlich frei verhandelbar; häufig orientieren sich die Parteien an der „Regelabfindung“ von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, wie sie auch § 1a Abs. 2 KSchG vorsieht.

Fälligkeit der Abfindung – steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Die Fälligkeit der Abfindung sollte im Vertrag klar geregelt werden. Üblicherweise wird die Abfindung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

Aus steuerlichen Gründen kann es sinnvoll sein, die Auszahlung ins Folgejahr zu verschieben, um u.a. von der sogenannten „Fünftelregelung“ (§ 34 EStG) zu profitieren.

Eine individuelle Vereinbarung zur Fälligkeit ist daher empfehlenswert.

Sofortige Entstehung und Vererblichkeit der Abfindung

Es ist ratsam, die sofortige Entstehung des Abfindungsanspruchs mit Abschluss des Aufhebungsvertrags zu vereinbaren und ausdrücklich festzulegen, dass der Anspruch im Todesfall auf die Erben übergeht.

Nach § 1a KSchG entsteht der Anspruch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist; verstirbt der Arbeitnehmer vorher, besteht kein Anspruch der Erben.

Bei vertraglicher Vereinbarung kann die Vererblichkeit jedoch ausdrücklich geregelt werden.

Praxis-Tipp für Arbeitgeber: Anrechnung von Urlaubsabgeltung auf die Abfindung

Wird der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt und kann den Urlaub nicht nehmen (z. B. wegen Krankheit), entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Diese muss zusätzlich zur Entgeltfortzahlung gezahlt werden. Um eine doppelte Belastung zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Aufhebungsvertrag zu vereinbaren, dass die Abfindung um die Höhe der zu zahlenden Urlaubsabgeltung reduziert wird. Dies ist insbesondere bei längerer Freistellung und nicht genommenem Urlaub sinnvoll.

Fazit und Gestaltungshinweise

  • Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen, meist ist eine vertragliche Einigung erforderlich.
  • Die Höhe, Fälligkeit und Vererblichkeit der Abfindung sollten klar und eindeutig vereinbart werden.
  • Steuerliche Aspekte und die Anrechnung von Urlaubsabgeltung sind bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.
  • Für weiterführende Informationen empfehlen wir unser Video und den Blogbeitrag „Besteht überhaupt ein Anspruch auf eine Abfindung“.

FAQ: Aufhebungsvertrag und Sprinterklausel / Turboklausel

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen, etwa nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung und entsprechendem Hinweis im Kündigungsschreiben.

In den meisten Fällen ist eine Abfindung Verhandlungssache oder ergibt sich aus Tarifvertrag, Sozialplan oder einer individuellen Vereinbarung.

Die Höhe der Abfindung ist grundsätzlich frei verhandelbar. Bei § 1a KSchG beträgt sie 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr, kann aber im Rahmen eines Aufhebungsvertrags auch abweichend vereinbart werden.

Eine schriftliche Vereinbarung wird dringend empfohlen. Die Abfindungssumme sollte sowohl in Zahlen als auch in Worten festgehalten werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

 

Die Fälligkeit kann individuell vereinbart werden. Gesetzlich entsteht der Anspruch nach § 1a KSchG mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist dann sofort fällig.

Bei vertraglichen Vereinbarungen kann auch eine spätere Auszahlung, etwa aus steuerlichen Gründen, geregelt werden.

Ja, Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Eine steuerliche Begünstigung ist über die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 EStG) möglich, wenn die Zahlung in einem Kalenderjahr erfolgt.

Der Anspruch auf Abfindung ist grundsätzlich vererblich, wenn er bereits entstanden ist. Nach § 1a KSchG entsteht der Anspruch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist; verstirbt der Arbeitnehmer vorher, geht der Anspruch nicht auf die Erben über. Es bedarf daher einer gesonderten Vereinbarung.

Ja, es ist möglich zu vereinbaren, dass die Abfindung um die Höhe der zu zahlenden Urlaubsabgeltung reduziert wird, falls der Arbeitnehmer während der Freistellung den Urlaub nicht nehmen kann und dieser abzugelten ist.

Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist die Abfindung in der Regel mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

Ja, insbesondere bei Freistellung kann es sinnvoll sein zu vereinbaren, dass die Abfindung um die Urlaubsabgeltung gekürzt wird, falls der Urlaub nicht genommen werden kann (z.B. wegen Krankheit).

Ein einklagbarer Anspruch besteht nur, wenn ein gesetzlicher, tariflicher, sozialplanmäßiger oder vertraglicher Anspruch auf Abfindung besteht.Für weiterführende Informationen verweisen wir auf unser Video und den Blogbeitrag „Besteht überhaupt ein Anspruch auf eine Abfindung“.

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Themen: Abfindung, Aufhebungsvertrag
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