Aufhebungsvertrag: So sichern Sie sich Bonus, 13. Gehalt und Sonderzahlungen – Ihre Rechte bei Beendigung des Arbeitsvertrags!

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht werde ich immer wieder gefragt, welche finanziellen Ansprüche beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu beachten sind. Gerade hier lauern viele Fallstricke, die Sie bares Geld kosten können. In meinem aktuellen Video erläutere ich die wichtigsten Punkte – hier die zentralen Hinweise im Überblick:

1. Standardklausel: „Keine weiteren Ansprüche“ – Vorsicht!

In Aufhebungsverträgen wird häufig eine Ausgleichs- oder Abgeltungsklausel aufgenommen, nach der mit Zahlung des vereinbarten Gehalts oder einer Abfindung „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt“ sind. Ohne ausdrückliche Regelung gehen damit oft auch Ansprüche auf Bonus, Tantieme, Provision, 13. Gehalt, Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld unter.

Prüfen Sie daher vor Unterzeichnung genau, ob Ihnen solche Ansprüche noch zustehen und bestehen Sie ggf. auf einer klaren Regelung im Vertrag.

2. Besteht überhaupt ein Anspruch bei Beendigung durch Aufhebungsvertrag?

  • 13. Gehalt: In der Regel anteilig, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
  • Bonus, Tantieme, Provision: Meist ebenfalls anteilig. Stichtagsklauseln, die den Anspruch vollständig ausschließen, sind nach der Rechtsprechung häufig unwirksam, wenn die Leistung bereits (teilweise) erarbeitet wurde.
  • Weihnachtsgeld: Hier kommt es auf den Zweck und die vertragliche Regelung an. Wird es als „Treueprämie“ gezahlt, kann ein Anspruch entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag (oft 30.11. oder 31.12.) endet.
  • Urlaubsgeld: Auch hier ist die Anspruchsgrundlage entscheidend. Oft besteht ein anteiliger Anspruch, abhängig von den tatsächlich zustehenden Urlaubstagen im Jahr.

3. Sozialrechtliche Folgen: Fälligkeit und Arbeitslosengeld

Die Fälligkeit von Sonderzahlungen sollte im Aufhebungsvertrag klar geregelt werden. Wird z.B. ein Bonus oder eine Urlaubsabgeltung erst nach Beginn der Arbeitslosigkeit ausgezahlt, kann dies dazu führen, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder gekürzt wird (§§ 157, 158 SGB III).

Es empfiehlt sich daher, die Fälligkeit auf einen Zeitpunkt vor Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld zu legen.

4. Gestaltungsmöglichkeiten und Beratung

Die richtige Gestaltung des Aufhebungsvertrags – auch im Hinblick auf steuerliche Aspekte und die „Netto-Optimierung“ – bietet viele Möglichkeiten. Lassen Sie sich hierzu unbedingt individuell beraten, um keine Ansprüche zu verlieren und das Optimum für sich herauszuholen.

Fazit:

Aufhebungsverträge sind inhaltlich komplex. Prüfen Sie Klauseln zu Abfindung, Sonderzahlungen und Fälligkeit sorgfältig und lassen Sie sich bei Bedarf juristisch beraten, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

FAQ zum Thema Aufhebungsvertrag und weitere Vergütungsansprüche

Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin. Er unterscheidet sich von der Kündigung, da beide Parteien freiwillig zustimmen und die gesetzlichen Kündigungsschutzvorschriften nicht greifen.

Mehr zum Aufhebungsvertrag auch unter meinem umfassenden Blogbeitrag “Aufhebungsvertrag, Abfindung, Arbeitslosengeld und mehr – wichtiges Wissen in 12 Punkten”:

https://www.arbeitsrechtonline24.de/post/aufhebungsvertrag-abfindung-arbeitslosengeld-und-mehr-wichtiges-wissen-in-12-punkten

Im Aufhebungsvertrag werden häufig Ausgleichs- oder Abgeltungsklauseln aufgenommen, die regeln, dass mit der vereinbarten Zahlung alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind. Das betrifft insbesondere Bonus, Tantieme, Provision, 13. Gehalt, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Ohne ausdrückliche Regelung können diese Ansprüche verloren gehen.

Ob ein Anspruch besteht, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab:

– 13. Gehalt: In der Regel anteilig, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

– Bonus, Tantieme, Provision: Meist anteilig; Stichtagsklauseln, die den Anspruch vollständig ausschließen, sind oft unwirksam.

– Weihnachtsgeld: Anspruch besteht meist nur, wenn das Arbeitsverhältnis zum Stichtag (z. B. 30.11.) noch besteht.

– Urlaubsgeld: Anspruch und Höhe richten sich nach der vertraglichen oder tariflichen Regelung

Allgemeine Ausgleichsklauseln erfassen in der Regel nur Ansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, anteiligen Urlaub oder ein Arbeitszeugnis werden davon meist nicht erfasst, es sei denn, der Verzicht ist ausdrücklich und eindeutig geregelt.

Die Fälligkeit sollte so vereinbart werden, dass die Zahlung vor Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld erfolgt. Wird die Zahlung erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit fällig, kann das Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III ruhen oder gekürzt werden.

Es kann eine Sperrzeit eintreten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund beendet. Hier muss ein gesonderter Augenmerk liegen.

Ein vollständiger Verzicht ist nicht in jedem Fall wirksam. Insbesondere auf den gesetzlichen Mindesturlaub kann nicht verzichtet werden. Tarifliche Ansprüche können nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich ausgeschlossen werden.

Die richtige Gestaltung des Aufhebungsvertrags ist entscheidend, um keine Ansprüche zu verlieren und steuerliche sowie sozialversicherungsrechtliche Nachteile zu vermeiden. Lassen Sie sich daher vor Unterzeichnung umfassend beraten.

Weitere Informationen und praktische Tipps finden Sie in meinen weiteren Videos und Blogbeiträgen!

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Themen: 13. Gehalt, Aufhebungsvertrag
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