Aufhebungsvertrag und Arbeitszeugnis – Worauf Arbeitnehmer unbedingt achten sollten
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht weiß ich: Der Aufhebungsvertrag ist für viele Arbeitnehmer ein entscheidender Moment – und das Arbeitszeugnis ist dabei oft der wichtigste Punkt!
Denn die Rechtslage beim Zeugnis ist für Arbeitnehmer ausnahmsweise nicht günstig: Die Standardnote – nach der Rechtsprechung – ist „befriedigend“ (Note 3), und wer eine bessere Bewertung will, muss diese im Streitfall beweisen.
Das gelingt selten – daher sollten Sie die Gelegenheit nutzen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag möchte, um vorteilhafte Regelungen zum Zeugnis zu treffen.
Was sollte im Aufhebungsvertrag zum Zeugnis geregelt werden?
- Konkrete Note festlegen: Vereinbaren Sie im Vertrag ausdrücklich die gewünschte Note für Ihre Gesamtleistung, aber auch für einzelne Bereiche wie Arbeitsleistung, Führungsverhalten und Sozialverhalten.
- Schlussformel: Bestehen Sie auf eine ausformulierte Schlussformel („Wir bedauern das Ausscheiden. Wir danken für die gute Zusammenarbeit und wünschen weiterhin viel Erfolg“), denn diese wertet das Zeugnis auf und verbessert Ihre Bewerbungschancen.
- Wer unterzeichnet? Vereinbaren Sie, dass das Zeugnis von einer ranghohen Person (z. B. Geschäftsführer, Bereichsleiter) unterschrieben wird – das erhöht die Glaubwürdigkeit.
- Firmenpapier und Versand: Das Zeugnis sollte auf offiziellem Firmenpapier erstellt und im ungeknickten Zustand per Post an Sie versandt werden – so ist es als Original erkennbar.
- Zwischenzeugnis: Da das Endzeugnis erst am letzten Arbeitstag fällig wird, sollten Sie auch ein Zwischenzeugnis vereinbaren – so können Sie sich schon während der Kündigungsfrist bewerben. Auch hier gilt: Schlussformel und konkretes Versanddatum festlegen!
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten:
- Sie können die konkreten Tätigkeiten bereits im Aufhebungsvertrag aufnehmen oder den vollständigen Wortlaut des Zeugnisses als Anlage beifügen.
- Alternativ kann vereinbart werden, dass Sie als Arbeitnehmer einen Entwurf erstellen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf.
Warum ist das so wichtig?
Viele Arbeitnehmer denken, sie brauchen kein Zeugnis – doch keines zu haben oder nur ein schlechtes kann zu peinlichen Situationen bei zukünftigen Arbeitgebern führen.
Prüfen Sie daher jedes Zeugnis (End- und Zwischenzeugnis) sorgfältig – lassen Sie es im Zweifel von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen, ob es der vereinbarten Note und Form entspricht. Hier gibt es ein hohes Fehlerpotential!
Fazit:
Nutzen Sie die Verhandlungssituation beim Aufhebungsvertrag, um Ihre Zeugnisansprüche optimal zu sichern. Nur so können Sie Ihre berufliche Zukunft aktiv gestalten und vermeiden unangenehme Überraschungen bei der nächsten Bewerbung.
FAQ: Aufhebungsvertrag und Arbeitszeugnis – Was Arbeitnehmer wissen sollten
1. Warum ist das Arbeitszeugnis beim Aufhebungsvertrag besonders wichtig?
Die Rechtslage ist für Arbeitnehmer ungünstig: Die Standardnote im Zeugnis ist „befriedigend“ (Note 3). Wer eine bessere Bewertung möchte, muss diese beweisen – das gelingt selten. Deshalb sollten Arbeitnehmer die Verhandlung über den Aufhebungsvertrag nutzen, um vorteilhafte Regelungen zum Zeugnis zu vereinbaren.
2. Was kann ich konkret zum Zeugnis im Aufhebungsvertrag vereinbaren?
Sie können eine bestimmte Note für Ihre Gesamtleistung und einzelne Bereiche (Leistung, Führung, Sozialverhalten) festlegen. Auch eine ausformulierte Schlussformel („Wir danken für die gute Zusammenarbeit und wünschen weiterhin viel Erfolg“) kann vereinbart werden. Wichtig ist, dass das Zeugnis auf Firmenpapier erstellt und von einer ranghohen Person unterschrieben wird.
3. Wer sollte das Zeugnis unterschreiben und wie wird es übergeben?
Das Zeugnis sollte von einer berechtigten Person (z. B. Geschäftsführer, Bereichsleiter) unterschrieben werden und auf offiziellem Firmenpapier ausgestellt sein. Die Übergabe erfolgt regelmäßig als Holschuld, aber der Arbeitgeber muss das Zeugnis auf Verlangen auch per Post übersenden, insbesondere wenn der Arbeitnehmer verhindert ist.
4. Wann erhalte ich das Endzeugnis – und kann ich ein Zwischenzeugnis verlangen?
Das Endzeugnis steht Ihnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu, also spätestens am letzten Arbeitstag. Ein Zwischenzeugnis können Sie aus triftigem Grund auch vorher verlangen, z. B. bei bevorstehender Kündigung, Versetzung oder Wechsel des Vorgesetzten. Im Aufhebungsvertrag kann auch das Zwischenzeugnis geregelt werden, inklusive Versanddatum und Schlussformel.
5. Kann ich die Tätigkeitsbeschreibung und den genauen Wortlaut im Aufhebungsvertrag festlegen?
Ja, Sie können die Tätigkeiten bereits im Vertrag aufnehmen oder den gesamten Zeugnistext als Anlage beifügen. Alternativ kann vereinbart werden, dass Sie einen Entwurf erstellen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf.
6. Habe ich Anspruch auf eine Schlussformel (Dank, gute Wünsche) im Zeugnis?
Ein Anspruch auf eine Schlussformel besteht nicht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Dank oder gute Wünsche zu formulieren. Wird eine Schlussformel vereinbart, sollte sie nicht im Widerspruch zum übrigen Zeugnis stehen.
7. Was passiert, wenn das Zeugnis nicht der Vereinbarung entspricht oder fehlerhaft ist?
Sie können eine Berichtigung verlangen, solange der Anspruch nicht verwirkt oder durch Ausschlussfristen erloschen ist. Lassen Sie das Zeugnis im Zweifel von einem Fachanwalt prüfen – hier besteht hohes Fehlerpotential.
8. Was muss ich beim Versand und der Form des Zeugnisses beachten?
Das Zeugnis muss schriftlich, auf Firmenpapier und persönlich unterschrieben sein. Ein Versand per Post ist möglich, insbesondere wenn Sie das Zeugnis nicht persönlich abholen können. Ein Anspruch auf ungefaltetes Papier besteht nicht, das Zeugnis muss aber ordentlich und kopierfähig sein.
9. Was passiert, wenn ich kein Zeugnis habe oder nur ein schlechtes?
Kein oder ein schlechtes Zeugnis kann zu peinlichen Situationen bei Bewerbungen führen. Ein Anspruch auf Zeugniserteilung besteht, aber Sie müssen ihn rechtzeitig geltend machen, da der Anspruch verwirken oder durch Ausschlussfristen erlöschen kann.
10. Wann ist mein Zeugnisanspruch verwirkt oder verjährt?
Der Anspruch auf Zeugniserteilung kann nach längerer Untätigkeit (z. B. 6–15 Monate) verwirken. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen können kürzer sein.
So kontaktieren Sie mich
-
Rechtsanwalt Dominic Hauenstein
Fachanwalt für Arbeitsrecht - hauenstein@hauenstein-arbeitsrecht.de
- 0176 6425747