Aufhebungsvertrag und Arbeitsbescheinigung – Warum eine klare Regelung unverzichtbar ist!

Aufhebungsvertrag und Arbeitsbescheinigung – Warum eine klare Regelung unverzichtbar ist!

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag kommt der Arbeitsbescheinigung eine zentrale Bedeutung zu: Sie ist Voraussetzung für die Beantragung und Bewilligung von Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit.

Nach § 312 SGB III ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Agentur für Arbeit alle für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblichen Tatsachen zu bescheinigen und die Arbeitsbescheinigung elektronisch zu übermitteln.

Allerdings besteht diese Pflicht ausdrücklich erst nach Aufforderung – viele Arbeitgeber warten ab, bis sie dazu aufgefordert werden. Das kann für Arbeitnehmer gravierende Folgen haben: Die Agentur für Arbeit zahlt kein Arbeitslosengeld, solange die Arbeitsbescheinigung nicht vorliegt. Betroffene sitzen somit auf dem Trockenen.

Empfehlung für die Vertragsgestaltung:

Um Verzögerungen zu vermeiden, sollte im Aufhebungsvertrag ausdrücklich geregelt werden, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung spätestens zum Beendigungstermin abgibt und elektronisch an die Agentur für Arbeit übermittelt.Eine solche Vereinbarung verhindert, dass Arbeitnehmer auf die Ausstellung warten müssen und schützt vor finanziellen Nachteilen.

Fazit:

Eine klare Regelung zur Arbeitsbescheinigung im Aufhebungsvertrag ist unerlässlich. Sie sollte die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung und Übermittlung der Bescheinigung spätestens zum Beendigungstermin enthalten. So vermeiden Sie Verzögerungen beim Bezug von Arbeitslosengeld und sichern Ihre Rechte optimal ab.

 

FAQ zum Thema Aufhebungsvertrag und Arbeitsbescheinigung

  1. Was ist eine Arbeitsbescheinigung und warum ist sie wichtig?
    Die Arbeitsbescheinigung ist ein Dokument, das der Arbeitgeber nach § 312 SGB III auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Agentur für Arbeit ausstellen und elektronisch übermitteln muss. Sie enthält alle für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblichen Tatsachen, wie Art der Tätigkeit, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses sowie das Arbeitsentgelt.
  2. Muss der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung automatisch ausstellen?
    Nein, der Arbeitgeber ist erst nach Aufforderung durch den Arbeitnehmer oder die Agentur für Arbeit zur Ausstellung verpflichtet. Viele Arbeitgeber warten ab, bis sie dazu aufgefordert werden.
  3. Was passiert, wenn die Arbeitsbescheinigung nicht rechtzeitig ausgestellt wird?
    Die Agentur für Arbeit zahlt kein Arbeitslosengeld, solange die Arbeitsbescheinigung nicht vorliegt. Arbeitnehmer können dadurch finanzielle Nachteile erleiden.
  4. Kann ich im Aufhebungsvertrag regeln, dass die Arbeitsbescheinigung rechtzeitig ausgestellt wird?
    Ja, es ist empfehlenswert, im Aufhebungsvertrag ausdrücklich zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung spätestens zum Beendigungstermin elektronisch an die Agentur für Arbeit übermittelt.
  5. Hat der Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht bei der Arbeitsbescheinigung?
    Nein, der Arbeitgeber darf die Ausstellung nicht aus arbeitsrechtlichen Gründen zurückhalten. Die Verpflichtung ist öffentlich-rechtlich gegenüber der Agentur für Arbeit.
  6. Welche Sanktionen drohen dem Arbeitgeber bei Verstößen?
    Verstöße gegen die Pflicht zur Ausstellung oder verspätete Ausstellung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 EUR geahndet werden. Außerdem können Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers und der Agentur für Arbeit entstehen.
  7. Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung nicht ausstellt?
    Sie können Ihren Arbeitgeber auffordern, die Bescheinigung auszustellen. Bei Verzug besteht die Möglichkeit, Schadensersatz geltend zu machen. Die Agentur für Arbeit kann ebenfalls den Arbeitgeber zur Ausstellung verpflichten.
  8. Welche Angaben muss die Arbeitsbescheinigung enthalten?
    Die Bescheinigung muss alle Tatsachen enthalten, die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sind, insbesondere Art der Tätigkeit, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, Grund der Beendigung und das Arbeitsentgelt. Rechtliche Wertungen sind unzulässig.
  9. Ist die Agentur für Arbeit an den Inhalt der Arbeitsbescheinigung gebunden?
    Nein, die Agentur für Arbeit prüft die Angaben und ist nicht an den Inhalt gebunden. Sie kann bei Unrichtigkeiten weitere Nachweise verlangen.
  10. Was sollte ich beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags beachten?
    Achten Sie darauf, dass die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ausstellung und Übermittlung der Arbeitsbescheinigung ausdrücklich im Vertrag geregelt ist, um Verzögerungen beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden.

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Themen: Abfindung, Arbeitsagentur, Arbeitsbescheinigung, Arbeitslosengeld, Aufhebungsvertrag, Kündigung
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