Als Fachanwalt für Arbeitsrecht begegnen mir regelmäßig Mandanten, die vor der Herausforderung stehen: Das Arbeitsverhältnis endet erst in einigen Monaten – aber plötzlich winkt der Traumjob. Was tun, wenn der neue Arbeitgeber nicht warten kann? Hier kommt die Sprinterklausel (auch Turboklausel genannt) im Aufhebungsvertrag ins Spiel – ein oft unterschätztes Instrument mit enormem Gestaltungspotenzial.
Was ist eine Sprinterklausel?
Die Sprinterklausel gibt dem Arbeitnehmer das Recht, das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Beendigungszeitpunkt mit kurzer Frist zu beenden, etwa sobald ein neuer Job gefunden ist. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer für die dadurch „eingesparte“ Zeit eine zusätzliche Abfindung, meist in Höhe der Bruttomonatsgehälter, die der Arbeitgeber nicht mehr zahlen muss.
Das ist kein Geschenk: Der Arbeitgeber spart nicht nur das Gehalt, sondern auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung – ein echter Win-Win.
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Mit der Sprinterklausel kann der Arbeitnehmer sofort beim neuen Arbeitgeber starten und dort Gehalt beziehen, während der alte Arbeitgeber die eingesparten Monatsgehälter als Abfindung auszahlt.
Das bedeutet: Für die Übergangszeit fließt Geld aus zwei Quellen. Viele Arbeitgeber bieten hier nur 50 % oder 75 % der Ersparnis als Abfindung an. Doch mit geschickter Verhandlung lässt sich häufig der volle Betrag (100 %) erreichen, da auch der Arbeitgeber von der Regelung profitiert
Warum ist die Sprinterklausel so wichtig?
- Sie verschafft dem Arbeitnehmer maximale Flexibilität und Verhandlungsmacht: Der neue Job kann sofort angetreten werden, ohne auf den Ablauf langer Kündigungsfristen warten zu müssen.
- Der Arbeitnehmer wird für neue Arbeitgeber attraktiver, da er kurzfristig zur Verfügung steht – ein entscheidender Vorteil im Wettbewerb um begehrte Positionen.
- Die Sprinterklausel kostet den Arbeitgeber nichts extra, sondern verteilt lediglich die ohnehin anfallende Ersparnis fair.
- Sozialversicherungsrechtlich ist die Abfindung privilegiert und unterliegt nicht der Beitragspflicht, was die Attraktivität weiter erhöht.
Worauf ist zu achten?
- Die Sprinterklausel sollte klar als Option ausgestaltet sein, nicht als Pflicht: Der Arbeitnehmer entscheidet, ob und wann er die Klausel zieht.
- Die Höhe der Sprinterprämie sollte transparent und möglichst auf 100 % der Ersparnis verhandelt werden.
- Bei der Gestaltung ist auf eine eindeutige Formulierung zu achten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
- Vorsicht bei sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Folgen, insbesondere im Hinblick auf das Arbeitslosengeld: Die vorzeitige Beendigung kann zu Ruhenszeiten führen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. In der Regel ist das aber kein Problem, da Sie die Sprinterklausel / Turboklausel nur ziehen, wenn Sie bereits einen neuen Arbeitgeber haben. Also, wenn Sie ohnehin kein Arbeitslosengeld brauchen.
Fazit
Die Sprinterklausel ist eine der wichtigsten Regelungen im Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer, die flexibel und selbstbestimmt ihre Karriere gestalten wollen. Sie kostet den Arbeitgeber nichts extra, verschafft dem Arbeitnehmer aber maximale Freiheit und finanzielle Vorteile. Wer einen Aufhebungsvertrag verhandelt, sollte auf diese Klausel nicht verzichten – und sie klug ausgestalten.
FAQ: Aufhebungsvertrag und Sprinterklausel / Turboklausel
1. Was ist eine Sprinterklausel (Turboklausel) im Aufhebungsvertrag?
Die Sprinterklausel ist eine vertragliche Regelung, die dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, das Arbeitsverhältnis vor dem ursprünglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt mit kurzer Frist zu beenden, etwa wenn ein neuer Job gefunden wird. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer für die eingesparte Zeit eine zusätzliche Abfindung, meist in Höhe der Bruttomonatsgehälter, die der Arbeitgeber spart.
2. Welche Vorteile bietet die Sprinterklausel für Arbeitnehmer?
Sie ermöglicht einen schnellen Wechsel zum neuen Arbeitgeber, ohne lange Kündigungsfristen abwarten zu müssen. Zudem erhält der Arbeitnehmer für die vorzeitige Beendigung eine zusätzliche Abfindung und kann so für einen Übergangszeitraum doppelt verdienen.
3. Welche Vorteile hat der Arbeitgeber von der Sprinterklausel?
Der Arbeitgeber spart Gehalt und Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet. Die Sprinterprämie entspricht regelmäßig dieser Ersparnis, sodass dem Arbeitgeber keine Mehrkosten entstehen.
4. Wie hoch ist die Sprinterprämie?
Die Höhe ist Verhandlungssache. Oft bieten Arbeitgeber nur 50 % oder 75 % der Ersparnis an. Es ist jedoch sachlich begründbar, 100 % zu verlangen, da auch der Arbeitgeber Sozialversicherungsanteile spart.
5. Kann ich während der Kündigungsfrist schon beim neuen Arbeitgeber anfangen?
Solange das alte Arbeitsverhältnis besteht, gilt grundsätzlich ein Wettbewerbsverbot (§ 60 Abs. 1 HGB analog), auch bei Freistellung. Zudem wird oftmals anderweitiger Verdienst während einer Freistellung nach § 615 S.2 BGB angerechnet. Erst nach Beendigung durch die Sprinterklausel ist eine neue Tätigkeit uneingeschränkt möglich.
6. Muss der neue Verdienst auf die Abfindung angerechnet werden?
Nein, sofern im Aufhebungsvertrag keine Anrechnungsklausel vereinbart wurde, besteht kein Anspruch des alten Arbeitgebers auf Anrechnung des neuen Verdienstes auf die Abfindung.
7. Gibt es Risiken bei der Sprinterklausel?
Ja. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, kann dies zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Die sozialversicherungsrechtlichen Folgen sollten vor Abschluss geprüft werden. Allerdings brauchen Sie in aller Regel ja kein Arbeitslosengeld, weil Sie die Sprinterklausel nur ziehen, wenn Sie eine neue Tätigkeit haben.
8. Ist die Sprinterklausel rechtlich zulässig?
Ja, Sprinterklauseln sind nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung zulässig, solange sie freiwillig vereinbart werden und die Ausübung im Ermessen des Arbeitnehmers steht.
9. Was ist bei der Formulierung der Sprinterklausel zu beachten?
Die Klausel sollte klar regeln, zu welchen Bedingungen und mit welcher Frist und Form der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden kann und wie die Sprinterprämie berechnet wird. Unklare Formulierungen können zu Streit führen.
10. Gibt es ein Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag mit Sprinterklausel?
Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht, auch nicht bei Abschluss am Arbeitsplatz. Ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht muss ausdrücklich vereinbart werden.
11. Was passiert, wenn keine Sprinterklausel vereinbart wird?
Ohne Sprinterklausel ist der Arbeitnehmer an den im Aufhebungsvertrag vereinbarten Beendigungszeitpunkt gebunden und kann das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beenden, es sei denn, beide Parteien einigen sich nachträglich.
12. Wie wird die Sprinterklausel arbeitsrechtlich eingeordnet?
Die Sprinterklausel wird als ein dem Arbeitnehmer eingeräumtes Sonderkündigungsrecht verstanden, das bei Ausübung das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet. Sie ist kein Aufhebungsvertrag im engeren Sinne, sondern ein vertraglich vereinbartes Gestaltungsrecht.
13. Ist eine Sprinterklausel auch in gerichtlichen Vergleichen möglich?
Ja, Sprinterklauseln können auch in gerichtlichen Vergleichen vereinbart werden. Die Auslegung, ob ein echter Beendigungswille vorliegt, hängt jedoch von der konkreten Vertragsgestaltung ab.
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