Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag – Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag – Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht werde ich häufig gefragt, welche Bedeutung eine sogenannte Erledigungsklausel (auch Ausgleichs- oder Abgeltungsklausel genannt) im Aufhebungsvertrag hat. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen praxisnahen Überblick, worauf Sie achten müssen und welche Fallstricke drohen.

Was ist eine Erledigungsklausel?

Die Erledigungsklausel findet sich regelmäßig am Ende eines Aufhebungsvertrags. Sie lautet sinngemäß: „Mit Erfüllung dieses Vertrags sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt; darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche.“ Ziel ist es, Rechtsfrieden zwischen den Parteien zu schaffen, damit nach Unterzeichnung keine Partei noch Ansprüche geltend macht, die nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt sind.

Welche Ansprüche werden von der Erledigungsklausel erfasst?

Grundsätzlich erstreckt sich die Erledigungsklausel auf alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, soweit sie verzichtbar sind. Typische Beispiele:
• Bonuszahlungen
• Offene Gehaltszahlungen
• Überstundenvergütung
• Resturlaub (sofern nicht gesetzlich garantiert)
• Spesen und Reisekosten

Nicht erfasst werden regelmäßig Ansprüche, auf die gesetzlich nicht verzichtet werden darf, wie etwa der gesetzliche Mindesturlaub, zwingende Ansprüche aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sowie der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

Worauf müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber achten?

Vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags mit Erledigungsklausel sollten beide Seiten sorgfältig prüfen, welche Ansprüche noch offen sind und ob sie tatsächlich auf diese verzichten wollen. Insbesondere Arbeitnehmer laufen Gefahr, erhebliche Ansprüche – etwa auf Boni, Provisionen oder Sonderzahlungen – zu verlieren, wenn sie diese nicht ausdrücklich im Vertrag sichern.
Die Rechtsprechung verlangt, dass die Klausel klar und verständlich ist. Unklare oder überraschende Klauseln können nach § 307 BGB unwirksam sein. Die Auslegung richtet sich nach dem erklärten Parteiwillen, dem Vertragszweck und den Umständen des Vertragsschlusses.

Grenzen der Erledigungsklausel

Nicht alle Ansprüche können durch eine Erledigungsklausel ausgeschlossen werden. Gesetzliche Mindestansprüche (z. B. Mindestlohn, gesetzlicher Urlaub, betriebliche Altersversorgung) sind unverzichtbar und bleiben auch bei einer umfassenden Erledigungsklausel bestehen. Auch Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Delikte oder Ansprüche, die erst nach Vertragsschluss entstehen, werden in der Regel nicht erfasst.

Praxistipp

Lassen Sie sich vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags mit Erledigungsklausel beraten und prüfen Sie, ob alle für Sie wichtigen Ansprüche ausdrücklich geregelt sind. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass die Klausel transparent und eindeutig formuliert ist, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

FAQ zur Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag

1. Was passiert, wenn ich nach Unterzeichnung noch Ansprüche entdecke?

Sind diese Ansprüche von der Erledigungsklausel erfasst und verzichtbar, können sie in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden. Ausnahmen gelten für unverzichtbare gesetzliche Ansprüche.

2. Kann ich auf meinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten?

Nein, auf den gesetzlichen Mindesturlaub kann auch durch eine Erledigungsklausel nicht wirksam verzichtet werden.

3. Was ist mit Boni, Provisionen oder Überstunden?

Solche Ansprüche sind grundsätzlich verzichtbar und werden von einer allgemeinen Erledigungsklausel erfasst, wenn sie nicht ausdrücklich im Vertrag ausgenommen sind.

4. Ist eine Erledigungsklausel immer wirksam?

Die Klausel muss klar und verständlich sein. Unklare oder überraschende Klauseln können nach § 307 BGB unwirksam sein.

5. Was sollte ich vor der Unterschrift tun?

Prüfen Sie, ob noch offene Ansprüche bestehen und ob Sie auf diese verzichten wollen. Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten. Weitere Informationen und individuelle Beratung erhalten Sie in meiner Kanzlei – sprechen Sie mich gerne an!

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