Häufigste Frage in der Praxis: „Das Angebot zum Abschluss des Aufhebungsvertrages ist befristet – was gilt danach?“
In der Praxis ist es üblich, dass Arbeitgeber ihr Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags an eine bestimmte Frist knüpfen – etwa muss der Arbeitnehmer bis zum 25. April unterzeichnen.
Doch was passiert, wenn diese Frist verstreicht? Muss der Arbeitnehmer die Frist zwingend einhalten, und wie verhält sich der Arbeitgeber danach?
Warum befristet der Arbeitgeber sein Angebot?
Arbeitgeber setzen Fristen aus mehreren Gründen:
• Sie wollen häufig noch innerhalb eines Kalendermonats zum Abschluss kommen, da sich andernfalls die Kündigungsfrist um mindestens einen Monat oder sogar ein ganzes Quartal verlängern kann.
• Sie möchten Druck auf den Arbeitnehmer ausüben, damit dieser sich schnell entscheidet und keine langwierigen Verhandlungen entstehen – etwa mit Rechtsanwälten auf Seiten des Arbeitnehmers.
• Oft wird die Unterzeichnung zu einem früheren Zeitpunkt mit einer „Turboprämie“ kombiniert: Wer bis zum Stichtag unterschreibt, erhält eine zusätzliche Abfindung.
Rechtliche Bewertung: Was gilt nach Fristablauf?
Das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist rechtlich ein Antrag im Sinne des § 145 BGB, der vom Arbeitgeber befristet abgegeben wird. Nach § 147 Abs. 1 BGB kann ein Angebot unter Anwesenden grundsätzlich nur sofort angenommen werden; bei befristeten Angeboten gilt die Annahmefrist, die der Arbeitgeber bestimmt. Nach Ablauf der Frist ist das Angebot grundsätzlich erloschen und kann nicht mehr angenommen werden – der Arbeitgeber ist rechtlich nicht mehr gebunden.
Was zeigt die Erfahrung in der Praxis?
Das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt in der Regel auch nach Ablauf einer vom Arbeitgeber gesetzten Annahmefrist für den Aufhebungsvertrag bestehen. Insbesondere dann, wenn eine einseitige Kündigung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder nur schwer durchsetzbar ist.
Der Arbeitgeber verfolgt meist das Ziel, das Arbeitsverhältnis möglichst unkompliziert und ohne langwierige Kündigungsschutzverfahren zu beenden. Ist eine Kündigung rechtlich nicht möglich (z.B. wegen besonderem Kündigungsschutz, tariflicher Unkündbarkeit oder fehlender Gründe), bleibt das Interesse am Aufhebungsvertrag bestehen.
Das Angebot kann nach Fristablauf erneut unterbreitet werden, und häufig ist auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrags nach dem Stichtag möglich – selbst die Turboprämie wird oft noch gewährt.
FAQ
Was passiert, wenn ich die Frist zur Annahme des Aufhebungsvertrags verstreichen lasse?
Das ursprüngliche Angebot des Arbeitgebers erlischt; Sie können es nicht mehr annehmen. Der Arbeitgeber muss ein neues Angebot unterbreiten, wenn er weiterhin einen Aufhebungsvertrag abschließen möchte.
Kann ich nach Fristablauf trotzdem noch einen Aufhebungsvertrag abschließen?
Ja, in der Praxis ist das häufig möglich. Der Arbeitgeber kann Ihnen auch nach Ablauf der Frist ein neues Angebot machen, oft zu ähnlichen Konditionen.
Verliere ich die Turboprämie, wenn ich nicht rechtzeitig unterschreibe?
Rechtlich besteht kein Anspruch darauf, die Turboprämie nach Fristablauf zu erhalten. In der Praxis wird sie aber häufig auch noch nach dem Stichtag gewährt, wenn der Arbeitgeber weiterhin an einer schnellen Einigung interessiert ist.
Bin ich verpflichtet, die Frist einzuhalten?
Nein, Sie sind nicht verpflichtet, das Angebot innerhalb der Frist anzunehmen. Nach Fristablauf besteht aber kein Anspruch mehr auf den Abschluss des Aufhebungsvertrags zu den ursprünglichen Bedingungen.
Kann der Arbeitgeber nach Fristablauf einseitig kündigen?
Ob eine Kündigung möglich ist, hängt von den Voraussetzungen des Kündigungsschutzes ab. Ist eine Kündigung nicht wirksam möglich, bleibt das Interesse des Arbeitgebers am Aufhebungsvertrag bestehen.
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Rechtsanwalt Dominic Hauenstein
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