Aufhebungsvertrag und Wettbewerbsverbot – Was gilt rechtlich?
In meinem aktuellen Video erkläre ich die wichtigsten rechtlichen Aspekte rund um Aufhebungsvertrag und Wettbewerbsverbot. Hier findest du die zentralen Punkte zusammengefasst – inklusive Hinweise zur Nebentätigkeit während der Freistellung.
1. Gesetzliches Wettbewerbsverbot:
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, gilt nach § 60 HGB ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Das heißt: Arbeitnehmer dürfen ihrem Arbeitgeber während der Anstellung keine Konkurrenz machen – auch nicht während einer Freistellung, solange das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist. Erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet dieses Verbot.
2. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot:
- Für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben dazu finden sich in § 74 HGB und § 110 GewO:
- Das Verbot muss schriftlich vereinbart werden
- Es darf maximal zwei Jahre dauern
- Der Arbeitgeber muss eine sogenannte Karenzentschädigung zahlen, die mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen pro Jahr beträgt
- Ohne diese Entschädigung ist das Wettbewerbsverbot nichtig
- Die Karenzentschädigung kann nicht durch allgemeine Ausgleichsklauseln im Aufhebungsvertrag ausgeschlossen werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich und eindeutig vereinbart
3. Nebentätigkeit während der Freistellung:
Während der Freistellung besteht das Arbeitsverhältnis fort, sodass das gesetzliche Wettbewerbsverbot weiterhin gilt. Nebentätigkeiten sind grundsätzlich möglich, sofern sie nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Häufig wird im Aufhebungsvertrag geregelt, dass ein anderweitiger Verdienst auf die Vergütung angerechnet wird (§ 615 BGB). Es ist aber auch möglich, zu vereinbaren, dass bestimmte Tätigkeiten – etwa ein Minijob oder erste Schritte in die Selbstständigkeit – nicht angerechnet werden.
Wichtig: Wird eine Anrechnung vereinbart und der Arbeitnehmer erzielt während der Freistellung Einkommen, kann dies dazu führen, dass er für diese Arbeit „umsonst“ arbeitet, da der Verdienst mit der Freistellungsvergütung verrechnet wird.
4. Fazit:
Wettbewerbsverbote sind ein komplexes Thema, das im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen sorgfältig geregelt werden sollte. Wer sich für Details interessiert, findet in meinem Video eine anschauliche Erläuterung mit Praxisbeispielen.
So kontaktieren Sie mich
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Rechtsanwalt Dominic Hauenstein
Fachanwalt für Arbeitsrecht - hauenstein@hauenstein-arbeitsrecht.de
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