Kündigung per Email? Und wer darf eine Kündigung unterzeichnen? Wichtige Formalia der Kündigung im Arbeitsverhältnis!

Kündigung per Email? Und wer darf eine Kündigung unterzeichnen?

Wichtige Formalia der Kündigung im Arbeitsverhältnis!

Die Wirksamkeit einer Kündigung im Arbeitsrecht hängt maßgeblich von der Einhaltung strenger formaler Anforderungen ab. Fehler führen regelmäßig zur Unwirksamkeit – mit erheblichen Folgen für beide Seiten.

Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Formalia:

1. Schriftform – Keine Kündigung per E-Mail, Fax oder WhatsApp

Nach § 623 BGB muss jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das bedeutet: Eine Kündigung per E-Mail, Fax, WhatsApp, DocuSign oder mündlich ist unwirksam. Die Kündigung muss eigenhändig durch Namensunterschrift auf Papier unterzeichnet werden. Auch sogenannte Spontankündigungen oder konkludente Kündigungen durch schlüssiges Verhalten sind ausgeschlossen.

2. Wer darf unterzeichnen? – Vertretungsbefugnis beachten

Die Kündigung muss durch den Kündigungsberechtigten erfolgen. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) sind dies regelmäßig der Geschäftsführer oder Vorstand, bei Personengesellschaften die vertretungsberechtigten Gesellschafter. Bei Gesamtvertretung müssen alle Vertretungsberechtigten gemeinsam handeln oder ihre Zustimmung kenntlich machen; andernfalls kann die Kündigung vom Arbeitnehmer zurückgewiesen werden.

Auch Prokuristen, Personalleiter oder andere mit Generalvollmacht ausgestattete Personen können kündigen, sofern sie entsprechend bevollmächtigt sind und dies dem Arbeitnehmer bekannt ist. Entscheidend ist, dass die Vertretungsmacht klar und nachweisbar ist – ein Blick ins Handelsregister kann hier Klarheit schaffen.

3. Kündigung durch Bevollmächtigte – Vollmachtsurkunde erforderlich

Wird die Kündigung durch einen Bevollmächtigten (z. B. Personalreferenten, Führungskraft) ausgesprochen, muss der Original-Vollmachtsnachweis der Kündigung beigefügt werden. Fehlt die Vollmachtsurkunde, kann der Arbeitnehmer die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen – die Kündigung ist dann unwirksam. Die Zurückweisung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, in der Praxis innerhalb einer Woche. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall eine neue Kündigung aussprechen; bei fristlosen Kündigungen kann die Zwei-Wochen-Frist bereits abgelaufen sein.

Eine Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über die Bevollmächtigung informiert hat oder die Person eine Stellung innehat, die regelmäßig mit Kündigungsbefugnis verbunden ist (z. B. Personalleiter).

Der Personalleiter gilt nach ständiger Rechtsprechung und Literatur als typischer Funktionsträger, dem regelmäßig die Befugnis zum Ausspruch von Kündigungen zukommt. Ist dem Arbeitnehmer die Stellung des Kündigenden als Personalleiter bekannt, kann die Kündigung nicht nach § 174 BGB wegen fehlender Vollmachtsurkunde zurückgewiesen werden. Dies gilt auch, wenn der Personalleiter zugleich Prokurist ist und die Prokura im Handelsregister eingetragen ist; die Kündigungsbefugnis ergibt sich dann bereits aus der bekannten Stellung.

4. Typische Fehler und deren Folgen

  • Fehlende Schriftform: Die Kündigung ist nichtig, eine Heilung ist ausgeschlossen. Der Arbeitgeber muss erneut kündigen. • Fehlende Vertretungsmacht: Die Kündigung kann vom Arbeitnehmer beanstandet werden; der Arbeitgeber muss eine neue Kündigung aussprechen.
  • Fehlende Vollmachtsurkunde: Der Arbeitnehmer kann die Kündigung zurückweisen; die Kündigung ist unwirksam, und der Arbeitgeber muss erneut kündigen.

Fazit

Für Arbeitgeber ist die Einhaltung der formalen Anforderungen bei Kündigungen unerlässlich. Arbeitnehmer sollten bei Erhalt einer Kündigung prüfen, ob die Schriftform eingehalten und die Vertretungsbefugnis sowie ggf. die Vollmachtsurkunde vorgelegt wurden. Fehler führen zur Unwirksamkeit – und können den Kündigungsschutz entscheidend beeinflussen. Für weitere Fragen oder eine individuelle Prüfung Ihrer Kündigung stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.

FAQ: Formale Anforderungen an Kündigungen und die Rolle des Personalleiters

1. Welche Form muss eine Kündigung im Arbeitsverhältnis haben?

Eine Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen. Das bedeutet: Sie muss auf Papier eigenhändig unterschrieben sein. Kündigungen per E-Mail, Fax, WhatsApp, mündlich oder per elektronischer Signatur (z. B. DocuSign) sind unwirksam, § 623 BGB. Die Schriftform ist nicht verhandelbar; Verstöße führen zur Nichtigkeit der Kündigung.

2. Wer darf eine Kündigung unterzeichnen?

Unterzeichnen darf der Arbeitgeber selbst oder eine Person, die zur Kündigung bevollmächtigt ist (z. B. Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist, Personalleiter). Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist auf die Vertretungsregelung (z. B. Gesamtvertretung) zu achten; im Zweifel gibt das Handelsregister Auskunft.

3. Was passiert, wenn die Kündigung von einer nicht berechtigten Person unterzeichnet wird?

Fehlt die Vertretungsmacht, kann der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweisen. Die Kündigung ist dann unwirksam und muss erneut ausgesprochen werden.

4. Muss eine Vollmachtsurkunde beigefügt werden?

Wenn die Kündigung durch einen Bevollmächtigten (z. B. Personalreferent, Führungskraft) erfolgt, muss der Kündigung das Original der Vollmachtsurkunde beiliegen. Andernfalls kann der Arbeitnehmer die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen.

5. Wann ist eine Vollmachtsurkunde ausnahmsweise nicht erforderlich?

Eine Vollmachtsurkunde ist entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer bereits vor Zugang der Kündigung eindeutig über die Kündigungsbefugnis des Unterzeichners informiert war – etwa bei einem bekannten Personalleiter oder Prokuristen. Die Information kann durch Aushang, Intranet, Rundschreiben oder im Arbeitsvertrag erfolgen.

6. Welche besondere Rolle hat der Personalleiter bei Kündigungen?

Der Personalleiter gilt als typischer Funktionsträger mit Kündigungsbefugnis, wenn seine Stellung dem Arbeitnehmer bekannt ist. In diesem Fall ist eine Vollmachtsurkunde nicht erforderlich, und eine Zurückweisung nach § 174 BGB ist ausgeschlossen. Ist die Kündigungsbefugnis des Personalleiters nicht bekannt, kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen.

7. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweist?

Die Kündigung ist dann unwirksam. Der Arbeitgeber muss eine neue, formwirksame Kündigung aussprechen. Bei fristlosen Kündigungen kann dadurch die Zwei-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB) ablaufen.

8. Sind Personalsachbearbeiter oder andere Mitarbeiter der Personalabteilung ebenfalls kündigungsbefugt?

Nein, Personalsachbearbeiter sind nicht automatisch kündigungsbefugt. Sie benötigen eine ausdrückliche, dem Arbeitnehmer bekannt gemachte Vollmacht. Fehlt diese, kann die Kündigung zurückgewiesen werden.

9. Welche Folgen hat die Missachtung der Schriftform?

Die Kündigung ist nichtig und entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung. Eine Heilung ist ausgeschlossen; der Arbeitgeber muss erneut kündigen.

10. Wie schnell muss der Arbeitnehmer eine Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurückweisen?

Die Zurückweisung muss unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen – in der Praxis regelmäßig innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung.

So kontaktieren Sie mich

Teilen

Themen: Abfindung, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsrecht, Email, Fachanwalt, Geschäftsführer, Kündigung, Kündigungsschutz, Kündigungsschutzgesetz, mündlich, Personalleiter, Schriftform, Unterzeichnung, Vertretungsbefugnis, Vertretungsmacht, Vollmacht, Zurückweisung
Inhalt

Verwandte Beiträge

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht werde ich häufig gefragt, wann das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet und...
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich Sie umfassend zu den verschiedenen Kündigungsarten, die im deutschen...
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht werde ich häufig gefragt, welche Bedeutung eine sogenannte Erledigungsklausel (auch Ausgleichs-...
Bild von Dominic Hauenstein
Dominic Hauenstein

Rechtsanwalt

RA Dominic Hauenstein

Hallo,

bitte schreiben Sie mir kurz Ihr Anliegen (worum geht es?) und ich melde mich bei Ihnen zeitnah zurück.

Viele Grüße

Dominic Hauenstein
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Sind Sie rechtsschutzversichert?