Kündigungsfristen im Arbeitsrecht: Was Sie wissen müssen!

Kündigungsfristen im Arbeitsrecht: Was Sie wissen müssen!

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wirft regelmäßig Fragen zu Fristen und Zeitpunkten auf. Wer eine Kündigung aussprechen oder erhalten hat, muss wissen, welche Fristen gelten – und welche Fehler vermieden werden sollten. Im Folgenden finden Sie einen umfassenden Überblick zu den wichtigsten Fristen rund um die Kündigung, einschließlich der Besonderheiten bei Probezeit und außerordentlicher Kündigung.

1. Fristen bis zum Ausspruch der Kündigung

a) Ordentliche Kündigung

Für die ordentliche Kündigung gibt es grundsätzlich keine starre Frist, innerhalb derer der Kündigungsberechtigte nach einer Pflichtverletzung handeln muss. Allerdings wird in der arbeitsrechtlichen Praxis verlangt, dass die Kündigung zeitnah nach dem Kündigungsgrund ausgesprochen wird, um nicht das Recht zur Kündigung zu verwirken (Grundsatz der zeitnahen Reaktion).

b) Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist nur innerhalb von zwei Wochen möglich, nachdem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen vollständige Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt also mit dem Zeitpunkt, in dem alle wesentlichen Umstände bekannt sind. Wird diese Frist versäumt, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam.

c) Probezeitkündigung

Bei einer Kündigung während der Probezeit ist entscheidend, dass die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer noch während der vereinbarten Probezeit zugeht. Die Kündigungsfrist selbst kann dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Probezeit endet – maßgeblich ist aber der Zugang der Kündigung während der Probezeit.

Beispiele:

• Probezeit endet am 31.7., Kündigungsfrist 2 Wochen, Zugang am 17.7. zum 31.7.: Kündigung wirksam.

• Probezeit endet am 31.7., Zugang am 31.7. zum 14.8.: Kündigung wirksam, da Zugang in der Probezeit.

• Probezeit endet am 31.7., Zugang am 2.8. zum 16.8.: Kündigung zu spät, da Zugang nach Ablauf der Probezeit.

2. Kündigungsfristen im Überblick

a) Arbeitsvertragliche Regelungen

Viele Arbeitsverträge enthalten eigene Kündigungsfristen. Diese dürfen jedoch die gesetzlichen Mindestfristen nicht unterschreiten, es sei denn, das Gesetz lässt dies ausdrücklich zu (z. B. bei vorübergehender Aushilfe oder Kleinbetrieben).

b) Tarifvertragliche Regelungen

Tarifverträge können von den gesetzlichen Fristen abweichen und gehen dann den arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen vor, sofern sie auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

c) Gesetzliche Kündigungsfristen (§ 622 BGB)

Sind keine abweichenden Regelungen vereinbart, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen:

• In den ersten zwei Jahren: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

• Ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit: 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats.

• Ab 5 Jahren: 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

• Ab 8 Jahren: 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

• Ab 10, 12, 15, 20 Jahren: Verlängerte Fristen bis zu 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Wichtig:

Die verlängerten Fristen gelten grundsätzlich nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer gilt die Grundkündigungsfrist, es sei denn, eine Verlängerung wird ausdrücklich und gleichlaufend vereinbart.

d) Probezeit

Während einer vereinbarten Probezeit (maximal sechs Monate) kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Auch hier kann durch Tarifvertrag eine abweichende (auch kürzere) Frist vereinbart werden.

e) Gleichlaufende Fristen und Günstigkeitsprinzip

Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer darf nie länger sein als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Bei widersprüchlichen Angaben im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz gilt das für den Arbeitnehmer günstigere Recht (Günstigkeitsprinzip).

f) Falsche Kündigungsfrist

Wird eine Kündigung mit einer zu kurzen Frist ausgesprochen, ist sie nicht automatisch unwirksam. Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung wird die Kündigung in der Regel als zum nächstmöglichen zulässigen Termin wirksam ausgelegt, sofern dies für den Empfänger erkennbar ist.

FAQ – Häufige Fragen zu Kündigungsfristen

1. Wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen?

Mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer.

2. Kann ich während der Probezeit mit sofortiger Wirkung kündigen?

Nein, auch während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Was passiert, wenn im Arbeitsvertrag eine zu kurze Kündigungsfrist steht?

Die gesetzliche oder tarifliche Mindestfrist gilt. Die Kündigung wird in der Regel zum nächstmöglichen Termin wirksam.

4. Gilt die verlängerte Kündigungsfrist auch für Arbeitnehmer?

Nur, wenn dies ausdrücklich und gleichlaufend vereinbart wurde. Ansonsten gilt für Arbeitnehmer die Grundkündigungsfrist.

5. Was ist, wenn verschiedene Fristen in Vertrag, Tarifvertrag und Gesetz stehen?

Es gilt die für den Arbeitnehmer günstigste Regelung (Günstigkeitsprinzip).

6. Muss das genaue Beendigungsdatum in der Kündigung stehen?

Nein, es reicht, wenn die maßgebliche Frist und der nächstmögliche Termin eindeutig bestimmbar sind.

7. Wie lange habe ich Zeit, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen?

Nur zwei Wochen ab vollständiger Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt.

Fazit:

Die Einhaltung der richtigen Kündigungsfrist ist entscheidend für die Wirksamkeit einer Kündigung. Wer unsicher ist, sollte die gesetzlichen, arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen sorgfältig prüfen und im Zweifel die für den Arbeitnehmer günstigste Regelung anwenden. Fehler bei der Frist führen nicht zwingend zur Unwirksamkeit, sondern meist zur Wirksamkeit zum nächstmöglichen Termin.

So kontaktieren Sie mich

Teilen

Themen: Abfindung, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Email, Fachanwalt, fristlose Kündigung, Geschäftsführer, Kündigung, Kündigungsfrist, Kündigungsschutz, Kündigungsschutzgesetz, Probezeitkündigungsfrist, Tarifvertrag, Vollmacht, Zugang, Zurückweisung
Inhalt

Verwandte Beiträge

Die Wirksamkeit einer Kündigung im Arbeitsrecht hängt maßgeblich von der Einhaltung strenger formaler Anforderungen ab....
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht werde ich häufig gefragt, wann das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet und...
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich Sie umfassend zu den verschiedenen Kündigungsarten, die im deutschen...
Bild von Dominic Hauenstein
Dominic Hauenstein

Rechtsanwalt

RA Dominic Hauenstein

Hallo,

bitte schreiben Sie mir kurz Ihr Anliegen (worum geht es?) und ich melde mich bei Ihnen zeitnah zurück.

Viele Grüße

Dominic Hauenstein
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Sind Sie rechtsschutzversichert?