Zugang von Kündigungen – Worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten müssen
Im Arbeitsrecht ist der Zugang einer Kündigung von zentraler Bedeutung: Erst mit Zugang wird die Kündigung als empfangsbedingte Willenserklärung wirksam und setzt Fristen in Gang, etwa für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Doch wann gilt eine Kündigung als zugegangen und wie kann der Zugang sichergestellt oder bewiesen werden?
Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Aspekte.
1. Zugang unter Anwesenden
Wird die Kündigung dem Arbeitnehmer persönlich übergeben, ist der Zugang sofort bewirkt – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Schreiben tatsächlich liest. Empfehlenswert ist die Übergabe unter Zeugen und eine Quittierung durch den Arbeitnehmer. Verweigert der Arbeitnehmer die Annahme, reicht es aus, das Schreiben in seiner unmittelbaren Nähe abzulegen, sodass er es ohne Weiteres an sich nehmen und zur Kenntnis nehmen kann.
2. Zugang unter Abwesenden
Bei abwesenden Arbeitnehmern richtet sich der Zugang nach § 130 BGB: Die Kündigung gilt als zugegangen, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht. Typischerweise erfolgt dies durch Einwurf in den Briefkasten – maßgeblich ist dabei, wann nach der Verkehrsanschauung mit einer Leerung zu rechnen ist, meist am Abend des Einwurftages. Individuelle Umstände, wie Urlaub oder Krankheit, sind grundsätzlich unerheblich; der Zugang bleibt wirksam, auch wenn der Arbeitnehmer abwesend ist.
3. Zugang durch Post und Boten
Beim Einwurfeinschreiben gilt der Zugang mit Einwurf in den Briefkasten als bewirkt; beim Übergabeeinschreiben erst mit tatsächlicher Übergabe an den Empfänger oder einen Empfangsberechtigten. Holt der Arbeitnehmer ein Einschreiben nicht ab, kann dies ausnahmsweise nur dann als Zugangsvereitelung gewertet werden, wenn er mit einer Kündigung rechnen musste. Der Einsatz spezialisierter Boten oder persönlicher Einwurf mit Zeugen und Fotodokumentation kann die Beweissituation für den Arbeitgeber verbessern.
4. Zugang durch Fax oder E-Mail
Eine Kündigung per Fax oder E-Mail ist nicht möglich, da die Schriftform nicht eingehalten wird.
5. Beweislast für den Zugang
Die Beweislast für den Zugang der Kündigung liegt beim Arbeitgeber. Er muss substantiiert darlegen und ggf. beweisen, dass die Kündigung in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist. Bei Zugangsvereitelung durch den Arbeitnehmer (z. B. grundlose Annahmeverweigerung, bewusste Angabe einer falschen Anschrift) kann dieser nach Treu und Glauben so behandelt werden, als sei ihm die Kündigung zugegangen.
6. Zugangsvereitelung
Vereitelt der Arbeitnehmer den Zugang vorsätzlich oder fahrlässig, etwa durch fehlende Empfangseinrichtungen, gilt die Kündigung als zugegangen, sofern der Arbeitgeber alles Zumutbare unternommen hat.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Zugang von Kündigungen
Wann ist eine Kündigung wirksam?
Eine Kündigung wird wirksam, sobald sie dem Arbeitnehmer zugeht – entweder durch persönliche Übergabe oder durch Einwurf in den Briefkasten.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Annahme verweigert?
Verweigert der Arbeitnehmer die Annahme, reicht es aus, das Kündigungsschreiben in seiner unmittelbaren Nähe abzulegen. Der Zugang ist dann bewirkt.
Gilt eine Kündigung auch während Urlaub oder Krankheit als zugegangen?
Ja, der Zugang bleibt wirksam, auch wenn der Arbeitnehmer abwesend ist. Individuelle Umstände wie Urlaub oder Krankheit sind grundsätzlich unerheblich.
Wie kann der Arbeitgeber den Zugang beweisen?
Der Arbeitgeber trägt die Beweislast und sollte den Zugang durch Zeugen, Quittierung oder Fotodokumentation absichern. Bei Einwurf in den Briefkasten empfiehlt sich ein Zeuge oder ein Bote.
Was ist eine Zugangsvereitelung?
Vereitelt der Arbeitnehmer den Zugang (z. B. durch Abmontieren seines Briefkastens), kann er nach Treu und Glauben so behandelt werden, als sei ihm die Kündigung zugegangen, sofern der Arbeitgeber alles Zumutbare getan hat.
Kann eine Kündigung per Fax oder E-Mail erfolgen?
Nein, dies ist nicht möglich. Es fehlt an der Schriftform.
Was gilt bei außergewöhnlich langer Abwesenheit (z. B. längerer Urlaub)?
Bei außergewöhnlich langen Abwesenheitszeiträumen kann dem Arbeitnehmer die Einrichtung eines Nachsendeauftrags oder die Beauftragung eines Dritten zur regelmäßigen Sichtung der Post abverlangt werden.
Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?
Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.
Fazit:
Der Zugang der Kündigung ist ein entscheidender Punkt im Arbeitsrecht. Arbeitgeber sollten den Zugang sorgfältig dokumentieren und im Zweifel mehrere Zustellungswege nutzen. Arbeitnehmer sollten ihre Empfangseinrichtungen regelmäßig kontrollieren und bei längerer Abwesenheit für eine zuverlässige Postzustellung sorgen.
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Rechtsanwalt Dominic Hauenstein
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